Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht zu enthalten.
§ 110
UmwG 1995Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Verschmelzung durch Aufnahme
Stand 2024-12-31