Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
§ 167
UmwG 1995Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
Stand 2024-12-31