Für den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten entsprechend, soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält.
§ 100
NJVollzGAufhebung von Verwaltungsakten
Aufhebung von Verwaltungsakten, Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz
Stand 2022-09-22