Während des Urlaubs oder Ausgangs hat die oder der Gefangene gegen das Land nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie oder ihn zuständigen Anstalt; in Notfällen wird der oder dem Gefangenen Krankenbehandlung auch in der nächstgelegenen niedersächsischen Anstalt gewährt.
§ 58
NJVollzGKrankenbehandlung bei Urlaub oder Ausgang
Gesundheitsfürsorge
Stand 2022-09-22