In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsort des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.
§ 72
NJVollzGGeburtsanzeige
Besondere Vorschriften für den Vollzug an weiblichen Gefangenen
Stand 2022-09-22