Jurafuchs

§ 42

NJVollzG
Einbehaltung von Beitragsteilen
Arbeit, Aus- und Weiterbildung
Stand 2022-09-22
Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, hat sie von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag einzubehalten, der dem Anteil der oder des Gefangenen am Beitrag entspräche, wenn sie oder er diese Bezüge als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielte.

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