Wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, kann die oder der Gefangene verpflichtet werden, einen Ausweis mit den in § 78 Abs. 1 und 2 genannten Daten mit sich zu führen.
§ 79
NJVollzGMaßnahmen zur Identitätsfeststellung
Sicherheit und Ordnung
Stand 2022-09-22