Gegen eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten oder ihre Ablehnung oder Unterlassung kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der §§ 109 bis 121 Abs. 4 StVollzG beantragt werden.
§ 102
NJVollzGGerichtlicher Rechtsschutz
Aufhebung von Verwaltungsakten, Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz
Stand 2022-09-22