1 Die Anstalten sind vom Fachministerium und von den Vollzugsbehörden so zu gestalten und zu differenzieren, dass Ziele und Aufgaben des Vollzuges gewährleistet werden. 2 Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalten sind hieran auszurichten.
§ 173
NJVollzGGestaltung, Differenzierung und Organisation der Anstalten
Zweckbestimmung und Ausstattung der Anstalten, Unterbringung und Trennung
Stand 2022-09-22