1 Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. 2 Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Zweckbestimmung der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Vollzugsbehörde herantragen. 3 Die Vorschläge und Anregungen sollen mit der Vertretung erörtert werden.
§ 182
NJVollzGInteressenvertretung der Gefangenen
Wahrnehmung der Aufgaben der Vollzugsbehörden
Stand 2022-09-22