Arbeitet die oder der Gefangene nicht im Freien, so wird ihr oder ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.
§ 62
NJVollzGAufenthalt im Freien
Gesundheitsfürsorge
Stand 2022-09-22