Jurafuchs

§ 103

NJVollzG
Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
Sozialtherapeutische Anstalten
Stand 2022-09-22
1 Für die sozialtherapeutische Behandlung im Vollzug sind sozialtherapeutische Anstalten oder sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten einzurichten. 2 Für sozialtherapeutische Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutischen Anstalten entsprechend.

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