Wird die Freiheitsstrafe nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in einer Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe vollzogen, so gelten für den Vollzug der Freiheitsstrafe die Vorschriften des Vierten Teils.
§ 7
NJVollzGVollzug der Freiheitsstrafe in Einrichtungen für den Vollzug der Jugendstrafe
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze
Stand 2022-09-22