(1)
Die Vollzugsbehörde hat für ein ausreichendes Freizeit- und Sportangebot zu sorgen.
(2)
Die oder der Gefangenen ist zur Nutzung der Freizeitangebote aufzufordern; aus erzieherischen Gründen kann sie oder er dazu verpflichtet werden. Sie oder er soll insbesondere an Veranstaltungen der Fortbildung, an Freizeitgruppen und Gruppengesprächen teilnehmen. Sie oder er soll dazu angehalten werden, eine Bücherei zu nutzen sowie den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien zu erlernen, soweit dies mit der Sicherheit der Anstalt vereinbar ist.
(3)
Dem Sport kommt im Jugendstrafvollzug besondere Bedeutung zu. Die oder der Gefangene erhält Gelegenheit, das Sportangebot zu nutzen. Ihre oder seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.