1 Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
§ 188
NJVollzGPflicht zur Verschwiegenheit
Beiräte
Stand 2022-09-22