Jurafuchs

§ 105

NJVollzG
Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
Sozialtherapeutische Anstalten
Stand 2022-09-22
(1)
Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Gefangenen nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 13 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.
(2)
Der oder dem Gefangenen sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Sie oder er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3)
§ 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der oder des Gefangenen notwendig ist.

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