Jurafuchs

§ 112

NJVollzG
Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Stand 2022-09-22
(1)
Abweichend von § 104 Abs. 1 ist eine Gefangene oder ein Gefangener in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung zu verlegen, soweit dies zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 erforderlich ist.
(2)
Bei der Bestimmung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunktes nach § 104 Abs. 3 bleibt eine angeordnete oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung außer Betracht.

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