Das Fachministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 40, 41 und 43 eine Verordnung über die Vergütungsstufen sowie die Bemessung des Arbeitsentgeltes, der Ausbildungsbeihilfe und des Taschengeldes zu erlassen.
§ 44
NJVollzGVerordnungsermächtigung
Arbeit, Aus- und Weiterbildung
Stand 2022-09-22