1 Im Vollzug der Jugendstrafe sollen die Gefangenen vor allem fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. 2 Der Vollzug der Jugendstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§ 113
NJVollzGVollzugsziele
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze
Stand 2022-09-22