Die Vollzugsbehörde soll auf Antrag einer oder eines entlassenen Gefangenen vorübergehend Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht durch eine andere Stelle sichergestellt ist und die Eingliederung gefährdet ist.
§ 112a
NJVollzGNachgehende Betreuung
Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Stand 2022-09-22