Jurafuchs

§ 207

NJVollzG
Ergänzende Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Datenschutz
Stand 2022-09-22
(1)
Für die sonstigen Rechte der betroffenen Person gelten die §§ 54 bis 56 NDSG .
(2)
Für die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde und Datenschutzbeauftragten gelten die §§ 57 und 58 NDSG .
(3)
Für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gelten die §§ 59 und 60 NDSG .

Meine Notizen

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