Leistungen, die die Gefangenen als Ersatz für Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer Selbstbeschäftigung erhalten, werden wie die Leistungen behandelt, an deren Stelle sie treten.
§ 49
NJVollzGErsatzleistungen
Gefangenengelder und Kostenbeteiligung
Stand 2022-09-22