(1)Die Vollzugsbehörde sorgt für die Gesundheit der oder des Gefangenen.(2)Die oder der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 55 Weltanschauungsgemeinschaften§ 57 Medizinische Leistungen →