Jurafuchs

§ 199

NJVollzG
Behandlung unrichtiger Daten
Datenschutz
Stand 2022-09-22
1 Die Vollzugsbehörde hat unrichtige Daten unverzüglich zu berichtigen. 2 Sofern eine Berichtigung nicht möglich ist, sind die Daten zu löschen. 3 Bei Aussagen oder persönlichen Einschätzungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern lediglich die Tatsache, dass diese Aussage oder Einschätzung abgegeben worden ist. 4 Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, hat eine Einschränkung der Verarbeitung zu erfolgen. 5 Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig; § 198 Abs. 4 gilt entsprechend. 6 Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person zu unterrichten, bevor sie die Einschränkung wieder aufhebt.

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