§ 101 Abs. 1 gilt für die Personensorgeberechtigten der oder des jungen Gefangenen entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 164 Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen§ 166 Ergänzende Anwendung der Vorschriften der übrigen Kapitel dieses Teils →