1 Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. 2 Zugleich dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§ 5
NJVollzGVollzugsziele
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze
Stand 2022-09-22