(1)
Für den Vollzug der Jugendstrafe gelten die Vorschriften des Zweiten Teils entsprechend, soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften des Dritten Teils entsprechend, soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 3 JGG bleibt unberührt.
(3)
Bei der Ausübung von Ermessen und der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen sind im Jugendstrafvollzug die Vollzugsziele nach § 113 sowie die Gestaltungsgrundsätze nach § 114 besonders zu beachten.