Jurafuchs

§ 154

NJVollzG
Gesundheitsfürsorge
Gesundheitsfürsorge und soziale Hilfen
Stand 2022-09-22
(1)
Für die Gesundheitsfürsorge gelten die §§ 56, 57, 59, 62 und 63 entsprechend. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die oder der Gefangene in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 an den Kosten für Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge beteiligt werden kann.
(2)
Der oder dem Gefangenen kann nach Anhörung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes oder der Anstaltszahnärztin oder des Anstaltszahnarztes gestattet werden, auf eigene Kosten weiteren ärztlichen oder zahnärztlichen Rat hinzuzuziehen. Die Konsultation soll in der Anstalt erfolgen.

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