Mit Zustimmung der oder des Gefangenen kann die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlungen, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern.
§ 61
NJVollzGÄrztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Gesundheitsfürsorge
Stand 2022-09-22