Jurafuchs

§ 101

NJVollzG
Beschwerderecht
Aufhebung von Verwaltungsakten, Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz
Stand 2022-09-22
(1)
Die oder der Gefangene erhält Gelegenheit, schriftlich und mündlich Wünsche, Anregungen und Beschwerden in eigenen Angelegenheiten bei der Vollzugsbehörde vorzubringen.
(2)
Es ist zu gewährleisten, dass sich die oder der Gefangene in eigenen Angelegenheiten auch an Bedienstete der Aufsichtsbehörde wenden kann, die die Anstalt besichtigen.

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