Jurafuchs

§ 151

NJVollzG
Gegenstände in Schreiben
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2022-09-22
1 Enthält ein Schreiben offenkundig einen Gegenstand, so darf es von der Vollzugsbehörde geöffnet werden. 2 Für die Behandlung des Gegenstandes gilt § 150 Abs. 2 Sätze 4 bis 8 , Abs. 3 Sätze 2 bis 4 und Abs. 7 entsprechend. 3 Auf das Schreiben finden im Übrigen die auch sonst für Schreiben geltenden Vorschriften dieses Teils Anwendung; insbesondere ist eine Textkontrolle durch die Vollzugsbehörde unzulässig.

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