Jurafuchs

§ 156

NJVollzG
Sicherheit und Ordnung der Anstalt, unmittelbarer Zwang, Disziplinarmaßnahmen
Sicherheit und Ordnung der Anstalt, unmittelbarer Zwang, Disziplinarmaßnahmen
Stand 2022-09-22
(1)
Für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie den unmittelbaren Zwang gelten die §§ 74 bis 93 entsprechend. Das Gericht kann Einzelhaft zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr anordnen; eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Vollzugsbehörde ist ausgeschlossen.
(2)
Für die Disziplinarmaßnahmen gelten die §§ 94 bis 96 Abs. 3 Satz 2 und die §§ 97 bis 99 entsprechend. § 96 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Befugnisse der oder des Gefangenen aus § 142 Abs. 1 bis 3 und den §§ 152 und 153 ruhen, soweit nichts anderes angeordnet wird.
(3)
Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme darf die Verteidigung und die Verhandlungsfähigkeit der oder des betroffenen Gefangenen nicht beeinträchtigt werden. Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder zum Teil auch während einer der Untersuchungshaft unmittelbar nachfolgenden Strafhaft vollzogen werden.

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