1 Gefangene sind gesund zu ernähren. 2 Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3 Der oder dem Gefangenen ist es zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
§ 23
NJVollzGAnstaltsverpflegung
Unterbringung, Kleidung, Verpflegung und Einkauf
Stand 2022-09-22