1 Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden unverzüglich von der Aufnahme unterrichtet. 2 Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 115 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug§ 117 Erziehungs- und Förderplan →