Jurafuchs

§ 86

NJVollzG
Ersatz von Aufwendungen
Sicherheit und Ordnung
Stand 2022-09-22
Auf den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen der Vollzugsbehörde, die die oder der Gefangene durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder eine Verletzung einer oder eines anderen Gefangenen verursacht hat, findet § 93 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Anwendung.

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