Wird nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes eine Ausnahme vom Jugendstrafvollzug angeordnet, so gelten für den Vollzug der Jugendstrafe die Vorschriften des Zweiten Teils.
§ 115
NJVollzGAusnahme vom Jugendstrafvollzug
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze
Stand 2022-09-22