Jurafuchs

§ 195

NJVollzG
Datenübermittlung
Datenschutz
Stand 2022-09-22
(1)
Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nicht öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen an öffentliche Stellen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. An nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter unerlässlich ist. Für die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen gilt im Übrigen § 30 Abs. 1 NDSG.
(2)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen gelten die §§ 46 bis 49 NDSG .
(3)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, so trägt diese abweichend von § 191 Abs. 3 Nr. 11 die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(4)
Für die Gewährleistung des Datenschutzes bei Übermittlungen und sonstiger Bereitstellung gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 NDSG. Hat die Vollzugsbehörde personenbezogene Daten nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 gelöscht, nach § 198 Abs. 1 in der Verarbeitung eingeschränkt oder nach § 199 berichtigt, so hat sie dies Empfängern, denen sie diese Daten übermittelt hat, unverzüglich mitzuteilen. Der Empfänger hat diese Daten zu löschen, in ihrer Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen. Empfänger, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht unterliegen, sind zur Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Berichtigung aufzufordern.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →