Jurafuchs

§ 177

NJVollzG
Aufgabenwahrnehmung durch Justizvollzugsbedienstete
Wahrnehmung der Aufgaben der Vollzugsbehörden
Stand 2022-09-22
(1)
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Vollzugsbehörden wird Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten übertragen. Aus besonderen Gründen kann die Wahrnehmung der Aufgaben auch anderen Beamtinnen und Beamten, sonstigen Justizvollzugsbediensteten oder nebenamtlich in einer Anstalt beschäftigten Personen übertragen werden.
(2)
Im Jugendstrafvollzug und im Untersuchungshaftvollzug an jungen Gefangenen sollen Justizvollzugsbedienstete eingesetzt werden, die für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind. Die Eignung ist durch entsprechende Fortbildungen zu fördern.

Meine Notizen

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