(1)
Eine frühere Gefangene oder ein früherer Gefangener darf auf Antrag vorübergehend in Anstalten der Landesjustizverwaltung verbleiben oder ist wieder aufzunehmen, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib oder die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.
(2)
Gegen verbliebene oder aufgenommene Person dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Teils entsprechende Anwendung.
(3)
Auf ihren Antrag ist die verbliebene oder aufgenommene Person unverzüglich zu entlassen.