1 Der oder dem Gefangenen ist auf Antrag ein angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit sie oder er unverschuldet bedürftig ist. 2 Das Taschengeld wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. 3 Gehen der oder dem Gefangenen im laufenden Monat Gelder zu, so werden diese bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
§ 43
NJVollzGTaschengeld
Arbeit, Aus- und Weiterbildung
Stand 2022-09-22