(1)
Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, hat die Vollzugsbehörde deren Verarbeitung einzuschränken, wenn
1.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, oder
2.
die Daten zu Beweiszwecken in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, die der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, dienen, weiter gespeichert werden müssen.
(2)
Die Vollzugsbehörde hat in angemessener Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu überprüfen, ob der Zweck, der der Löschung der Daten entgegenstand, fortbesteht. Die Frist zur Überprüfung beginnt mit dem Zeitpunkt der Einschränkung der Verarbeitung. Die Vollzugsbehörde hat durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Frist nach Satz 1 eingehalten wird.
(3)
In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, verarbeitet werden. Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn die oder der Gefangene erneut zum Vollzug einer der in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgenommen wird.
(4)
In der Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind als solche zu kennzeichnen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung entgegen Absatz 3 Satz 1 nicht möglich ist.