Jurafuchs

§ 111

NJVollzG
Urlaub zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung
Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Stand 2022-09-22
1 Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 kann der oder dem Gefangenen zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewährt werden. 2 Der oder dem Gefangenen sollen für den Sonderurlaub Weisungen erteilt werden. 3 Sie oder er kann für diesen Sonderurlaub insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Vollzugsbehörde bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzuges aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren. 4 Der Sonderurlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der oder des Gefangenen notwendig ist.

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