Jurafuchs

§ 187

NJVollzG
Aufgaben und Befugnisse der Beiräte
Beiräte
Stand 2022-09-22
(1)
Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzuges durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge mit. Er kann Gefangene unterstützen, soweit dies mit den Zielen des Vollzuges oder dem Zweck der Untersuchungshaft im Einklang steht; er kann Strafgefangenen bei der Eingliederung nach der Entlassung helfen.
(2)
Der Beirat kann namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Er kann sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Betreuung, Förderung oder Therapie der Gefangenen unterrichten sowie die Anstalt und ihre Abteilungen besichtigen.
(3)
Der Beirat kann Gefangene in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Der Besuch der oder des Untersuchungsgefangenen, das Aufsuchen in ihren oder seinen Räumen und Telefongespräche mit ihr oder ihm bedürfen der Erlaubnis des nach den Vorschriften des Fünften Teils zuständigen Gerichts. Dieses kann die Erlaubnis versagen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft es erfordert. § 134 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →