Jurafuchs

§ 17

NJVollzG
Entlassungsvorbereitung
Planung und Verlauf des Vollzuges
Stand 2022-09-22
(1)
Um die Entlassung vorzubereiten, sollen Lockerungen unter den Voraussetzungen des § 13 angeordnet werden.
(2)
Eine Verlegung der oder des Gefangenen in den offenen Vollzug nach § 12 Abs. 2 soll unterbleiben, wenn diese die Vorbereitung der Entlassung beeinträchtigen würde.
(3)
Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. § 13 Abs. 2 und 6 sowie § 15 gelten entsprechend.
(4)
Der Freigängerin und dem Freigänger (§ 13 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. § 13 Abs. 2 und 6 sowie § 15 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

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