Jurafuchs

§ 208

NJVollzG
Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2022-09-22
Bis für die einzelnen Vollzugsarten eine Verordnung über die Vergütungsstufen sowie die Bemessung des Arbeitsentgeltes, der Ausbildungsbeihilfe und des Taschengeldes in Kraft tritt, gelten die die jeweilige Vollzugsart betreffenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Bemessung des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungsbeihilfe sowie die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 ( BGBl. I S. 57 ), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 ( BGBl. I S. 2894 ), in der jeweils geltenden Fassung fort.

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