Jurafuchs

§ 2

NJVollzG
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2022-09-22
(1)
Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angepasst werden.
(2)
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(3)
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe soll die Mitarbeitsbereitschaft der Gefangenen im Vollzug fördern, ihre Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht ihrer Straftaten und ihre Bereitschaft, für deren Folgen einzustehen, sollen geweckt und gefördert werden.

Meine Notizen

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