(1)
Die unausgesetzte Absonderung einer oder eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, unerlässlich ist.
(2)
Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung des Fachministeriums. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die oder der Gefangene am Gottesdienst oder am Aufenthalt im Freien teilnimmt.