Ist die Entlassung angeordnet, so ist die oder der Gefangene unverzüglich aus der Haft zu entlassen, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollziehen.
§ 139
NJVollzGBeendigung der Untersuchungshaft
Vollzugsverlauf
Stand 2022-09-22