(1)
Für den Vollzug der Untersuchungshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Vorführung ( § 14 Abs. 3 Satz 3 ), die Anstaltsverpflegung ( § 23 ), die Gutschrift als Eigengeld ( § 48 Abs. 1 Satz 1 ), die Religionsausübung ( §§ 53 bis 55 ), die Besonderheiten des Vollzuges an weiblichen Gefangenen ( §§ 71 bis 73 ), die Aufhebung von Verwaltungsakten ( § 100 ) sowie die Beschwerde ( § 101 ) entsprechend.
(2)
Bei der Ausübung von Ermessen und der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen sind im Untersuchungshaftvollzug der Zweck der Untersuchungshaft nach § 133 sowie die weiteren in § 134b genannten Gesichtspunkte besonders zu beachten.
(3)
Auf die den Vollzug der Untersuchungshaft betreffenden gerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 134 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.