Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 53 und 54 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 54 Religiöse Veranstaltungen§ 56 Allgemeine Bestimmungen →